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Der Weg

Beratung nach ASIG und DGUV Vorschrift 2
Aufgaben und Inhalte der betriebsärztlichen Betreuung ergeben sich aus dem Arbeits-
sicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2.
Nach dem ASiG ist der Betriebsarzt in der Anwendung seiner Fachkunde weisungsfrei. Dies sichert die unabhängige Beratung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. 
 

Der Betriebsarzt ist wegen der Bedeutung seiner Tätigkeit dem Unternehmer unmittelbar
zugeordnet, denn die Beratung nach § 3 ASiG umfasst insbesondere die Unterstützung
des Arbeitgebers und der für den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen bei
• der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen
und sanitären Einrichtungen,
• der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeits-
verfahren und Arbeitsstoffen,
• der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
• arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen, ergonomischen und arbeitshygie-
nischen Fragen (z. B. Arbeitsrhythmus, Arbeitszeit, Pausenregelung), der Gestaltung
der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
• der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb einschließlich des Umgangs mit
psychisch traumatisierten Personen,


• Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung
von Beschäftigten mit gesundheitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ein-
schließlich Leistungsgewandelter in den Arbeitsprozess,
• der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
Bei der Planung betrieblicher Veränderungen ist die frühzeitige Einbindung und arbeits-
medizinische Beratung des Betriebsarztes erforderlich, um später kostspielige Nach-
besserungen zu vermeiden.

In einer guten Vorsorge liegt der Schlüssel zur gesunden Arbeit

Die Aufgaben eines Betriebsarztes im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ergeben sich in Deutschland maßgeblich aus der ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge). Ziel ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern sowie die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten.

Arbeits-medizinische Vorsorge

1. Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • Pflichtvorsorge: muss vom Arbeitgeber veranlasst werden (z. B. bei Gefahrstoffen, Lärm, Infektionsgefährdung)
  • Angebotsvorsorge: wird den Beschäftigten angeboten, Teilnahme freiwillig
  • Wunschvorsorge: auf Wunsch der Beschäftigten, sofern ein Zusammenhang mit der Tätigkeit besteht
  • Aufklärung über gesundheitliche Risiken und Präventionsmöglichkeiten

2. Ärztliche Beratung der Beschäftigten

  • Individuelle Beratung zu gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz
  • Hinweise zu Schutzmaßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung)
  • Beratung zu arbeitsbedingten Beschwerden
  • Vertrauliche und unabhängige Durchführung

3. Beurteilung und Dokumentation

  • Dokumentation der Vorsorge (ohne Weitergabe von Diagnosen an den Arbeitgeber)
  • Ausstellung einer Vorsorgebescheinigung
  • Empfehlung weiterer Maßnahmen oder Vorsorgeintervalle

4. Mitwirkung bei Gefährdungsbeurteilungen

  • Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung
  • Festlegung erforderlicher Vorsorgearten
  • Beurteilung neuer Arbeitsverfahren oder Stoffe

5. Prävention und Gesundheitsschutz

  • Entwicklung von Maßnahmen zur Vermeidung arbeitsbedingter Erkrankungen
  • Förderung der Gesundheitskompetenz
  • Beratung zur ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung

6. Schweigepflicht und Datenschutz

  • Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht
  • Keine Weitergabe von Diagnosen oder Befunden
  • Weitergabe nur der Teilnahmebestätigung

7. Anlassbezogene Empfehlungen

  • Empfehlung weiterer medizinischer Abklärungen
  • Anregung von Arbeitsplatzanpassungen
  • Unterstützung bei der Wiedereingliederung (bei ärztlicher Verordnung)
  • Beteilgung im BEM (Betriebliches Eingliederungs-Management gem.  § 167 SGB IX) auf Wunsch von Beschäftigten
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